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   LSG Baden-Württemberg, 20.10.2010 - L 5 KA 5688/09   

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https://dejure.org/2010,20654
LSG Baden-Württemberg, 20.10.2010 - L 5 KA 5688/09 (https://dejure.org/2010,20654)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.10.2010 - L 5 KA 5688/09 (https://dejure.org/2010,20654)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Oktober 2010 - L 5 KA 5688/09 (https://dejure.org/2010,20654)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 78/04 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfvereinbarung - Abhilfeverfahren nach

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2010 - L 5 KA 5688/09
    Die Zuziehung eines Rechtsanwalts in Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung sei notwendig, wenn in der Widerspruchsbegründung nicht allein medizinische Aspekte der Behandlungsweise, sondern schwierige Sachfragen und/oder Rechtsfragen erörtert würden (BSG, Urt. v. 31.5.2006, - B 6 KA 78/04 R -).

    Der formale Akt der (bloßen) Widerspruchserhebung sei jedem Vertrags(zahn)arzt ohne anwaltliche Unterstützung zumutbar (BSG, Urt. v. 31.5.2006, - B 6 KA 78/04 R -).

    Der formale Akte bloßer Widerspruchserhebung ist auch jedem Vertrags(zahn)arzt ohne anwaltliche Unterstützung zumutbar (so zu alledem BSG, Urt. V. 31.5.2006, - B 6 KA 78/04 R - auch BSG, Beschl. V. 29.9.1999, - B 6 KA 30/99 B -).

    Aus diesem Grund kann dem einzelnen Vertragsarzt (Radiologen) nicht zugemutet werden, sich gegen Honorarkürzungen des vorliegenden Umfangs, die seine wirtschaftliche Existenz berühren können, stets allein, ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts, zur Wehr zu setzen, zumal wegen des Volumens der (angeblichen) Falschabrechnung auch mit Sanktionen im Sinne eines Disziplinarverfahrens gerechnet werden muss (zu diesem Gesichtspunkt auch BSG, Urt. 31.5.2006, - B 6 KA 78/04 R -).

    Nach der Rechtsprechung des BSG bedarf der Vertragsarzt für den bloß formalen Akt der Widerspruchseinlegung zwar grundsätzlich nicht der Unterstützung durch einen Bevollmächtigten (BSG, Urt. v. 31.5.2006, - B 6 KA 78/04 R -).

    In seiner neueren Rechtsprechung hat das BSG Zweifel geäußert, ob an dieser Rechtsprechung angesichts der Rechtsentwicklung im Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfung noch festzuhalten ist (BSG, Urt. v. 31.5.2006, - B 6 KA 78/04 R -).

  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 30/99 B

    Zulässigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren auch bei

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2010 - L 5 KA 5688/09
    Die Zuziehung eines Bevollmächtigten sei als notwendig anzusehen, wenn es dem Beteiligten bei Beurteilung ex ante, also im Zeitpunkt der Auftragserteilung, nach den jeweils gegebenen Verhältnissen nicht zugemutet werden könne, das Verfahren selbst zu führen (BSG, Urt. v. 15.12.1987, a. a. O.; Beschl. v. 29.9.1999, - B 6 KA 30/99 B -).

    Dies ist der Fall, wenn es möglich erscheint, dass schwierige Sachfragen oder Rechtsfragen eine Rolle spielen und deshalb ein Bürger mit dem Bildungs- und Erfahrungsstand des Widerspruchsführers sich vernünftigerweise eines Rechtsanwalts bedient (vgl. auch BSG, Beschl. V. 29.9.1999, - B 6 KA 30/99 B -).

    Der formale Akte bloßer Widerspruchserhebung ist auch jedem Vertrags(zahn)arzt ohne anwaltliche Unterstützung zumutbar (so zu alledem BSG, Urt. V. 31.5.2006, - B 6 KA 78/04 R - auch BSG, Beschl. V. 29.9.1999, - B 6 KA 30/99 B -).

    Ob der Bevollmächtigte im Verfahren auch Erklärungen im Namen des Vertretenen abgegeben hat, ist hingegen nicht entscheidend (BSG, Beschl. v. 29.9.1999, - B 6 KA 30/99 B -).

    Vielmehr erschien es jedenfalls als möglich, dass schwierige Sach- und Rechtsfragen im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung der in Rede stehenden Geb.-Nrn. eine Rolle spielen können, die über die routinemäßige Handhabung des Gebührenkatalogs hinausgehen (BSG, Beschl. v. 29.9.1999, - B 6 KA 30/99 B -).

    Jedenfalls ist nicht für sich allein entscheidend, ob der zum Vorverfahren zugezogene Bevollmächtigte (Rechtsanwalt) im Verfahren auch Erklärungen im Namen des Vertretenen abgegeben hat (BSG, Beschl. v. 29.9.1999, - B 6 KA 30/99 B -).

  • BSG, 15.12.1987 - 6 RKa 21/87

    Erstattung - Kosten - Vorverfahren - Kassenärztliche Wirtschaftlichkeitsprüfung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2010 - L 5 KA 5688/09
    Maßstab für die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten sei, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwaltes bedient hätte (BSG, Urt. v. 15.12.1987, - 6 RKa 21/87 -).

    Die Zuziehung eines Bevollmächtigten sei als notwendig anzusehen, wenn es dem Beteiligten bei Beurteilung ex ante, also im Zeitpunkt der Auftragserteilung, nach den jeweils gegebenen Verhältnissen nicht zugemutet werden könne, das Verfahren selbst zu führen (BSG, Urt. v. 15.12.1987, a. a. O.; Beschl. v. 29.9.1999, - B 6 KA 30/99 B -).

    Diese Rechtsprechung bezieht sich jedenfalls im Ausgangspunkt aber auf Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung, bei der es im vorgeschalteten Abhilfeverfahren vor dem Prüfungsausschuss (§ 17 EKV-Ä a.F.) typischerweise um medizinische Fachfragen hinsichtlich bestimmter Behandlungsweisen ging, die der betroffene Vertragsarzt - was ihm bei Sicht ex ante auch bewusst ist - sachkundig (am besten selbst) mit den Mitgliedern des zuständigen Ausschusses erörtern kann (vgl. BSG, Urt. v. 15.12.1987, - 6 RKa 21/87 -).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.08.2009 - L 10 AS 391/09

    Zulassung der Berufung; Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2010 - L 5 KA 5688/09
    Diese Vorschrift ist vorliegend anzuwenden, da die nach Maßgabe des § 63 SGB X zu treffende Kostengrundentscheidung, die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten und die Kostenfestsetzung eine Einheit bilden und die Beschränkung der Berufung gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG daher jede dieser Entscheidungen erfasst (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. V. 3.8.2009, - L 10 AS 391/09 NZB - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG und des BVerwG).
  • LSG Sachsen, 04.08.2011 - L 7 AS 563/09
    Eine nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu treffende Kostenentscheidung, die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 63 Abs. 2 SGB X und die sich daran anschließende Kostenfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 SGB X bilden eine Einheit und die Beschränkung der Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erfasst jede dieser Entscheidungen (vgl. LSG Bad.-Württ., Urteil vom 20.10.2010 - L 5 KA 5688/09, RdNr. 24; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2009 - L 10 AS 391/09 NZB, RdNr. 2).
  • LSG Sachsen, 03.08.2011 - L 7 R 16/09

    Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Eine nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 SGB X zu treffende Kostenentscheidung, die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 63 Abs. 2 SGB X und die sich daran anschließende Kostenfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 SGB X bilden eine Einheit und die Beschränkung der Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erfasst jede dieser Entscheidungen (vgl. LSG Bad.-Württ., Urteil vom 20.10.2010 - L 5 KA 5688/09, RdNr. 24; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2009 - L 10 AS 391/09 NZB, RdNr. 2).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.05.2012 - L 5 R 2693/11
    Hierfür gilt zwar § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (Senatsurteil vom 20.10.2010, - L 5 KA 5688/09 - auch etwa LSG Sachsen, Urt. v. 3.8.2011, - L 7 R 16/09 -), wonach die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts bedarf, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt; der Beschwerdewert von 750 EUR dürfte nicht überschritten sein.
  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2011 - L 13 AS 5000/10
    Eine (noch) klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf, denn in Rechtsprechung und Literatur ist geklärt, wann die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Sinne des § 63 Abs. 2 SGB X erforderlich ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 - NZS 2010, 88-91 = juris; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Oktober 2010 - L 5 KA 5688/09 juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 12. Mai 2010 - L 16 AS 829/09 - juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.03.2017 - L 13 R 53/17
    Die diesem Begehren vorausgehende Akte der Kostengrundentscheidung und der Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes erhöhen diesen Streitwert nicht (vgl. nur Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2009, L 10 AS 391/09, Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Oktober 2010, L 5 KA 5688/09, Juris).
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